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Lizenzmodelle

Privat
Öffentlich
Handel

 

Art-u-free bietet selbst keinen Erwerb von Lizenzen an und wird selbst nicht Partei eines Kauf-/Lizenzvertrages zwischen dem jeweiligen Verkäufer und dem Kunden.

Um Lizenzbedingungen  einheitlich und klar darzustellen, bietet Art-u-free den Parteien die Möglichkeit an, die nachfolgenden einheitlichen Lizenz-Modelle und Bedingungen zum Gegenstand ihres Vertrages werden zu lassen.

Die Bereitstellung dieser Lizenzbedingungen stellt keine Rechtsberatung durch Art-u-free dar und kann eine solche auch nicht ersetzen. Art-u-free leistet keine rechtliche Prüfung der Angebote der Verkäufer. Es obliegt dem jeweiligen Verkäufer und Kunden, sich in diesen Fragen durch Hinzuziehung qualifizierter Rechtsberater abzusichern.

Zudem steht es den Verkäufern frei mit Ihren Kunden eigene Lizenzbedingungen für die vom jeweiligen Verkäufer auf der Plattform art-u-free.de angebotenen Inhalte eigenständig festzulegen und zu vereinbaren. 

 

 

Lizenzvereinbarung

 

§ 1 – Gegenstand der Vereinbarung

 

(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Einräumung einer Lizenz zur Nutzung der vom jeweiligen Verkäufer (nachfolgend „Lizenzgeber“) angebotenen und vom Nutzer (nachfolgend „Lizenznehmer“) erworbenen Bild-, Ton- oder Musikinhalte (nachfolgend auch „Inhalt“/“Inhalte“).

(2) Art-u-free vermittelt Vertragsschlüsse über Nutzungsrechte als Plattform für die Lizenzgeber und ist nicht selbst   Urheber oder Autor der von den Lizenzgebern angebotenen Inhalte. Die von den Lizenzgebern angebotenen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und werden von diesen ausschließlich zum Erwerb einfacher Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zur Verfügung gestellt. Das Eigentum an den lizensierten Inhalten verbleibt aber bei den Lizenzgebern bzw. beim jeweiligen Urheber.

(3) Art-u-free übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Lizenznehmern gemachten Angaben, eingestellten Inhalte, abgegebenen Erklärungen sowie für die Identität und Integrität der Lizenzgeber und Lizenznehmer. Die von Lizenzgebern in das Portal eingestellten Inhalte bzw. Angebote sind für Art-u-free fremde Inhalte, für die allein diejenige Person die Verantwortung trägt, welche die Inhalte in das Portal eingestellt hat.

(4) Beim Erwerb einer Lizenz und/oder dem Download von lizensierten Inhalten vereinbaren Lizenzgeber und Lizenznehmer die nachfolgenden Bedingungen für die Einräumung von Nutzungsrechten an den jeweiligen Inhalten, die Gegenstand ihres Vertrages geworden sind, soweit die Parteien nichts abweichendes in Textform vereinbart haben.

 

 

§ 2 – Lizenz-Modelle

 

(1) Vorbehaltlich der Einhaltung der Art-u-free Nutzungsbedingungen und fristgerechtem Ausgleich sämtlicher Entgelte, gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein beschränktes, nicht-exklusives, unübertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für vom Lizenznehmer erworbene Inhalte zu dessen persönlicher, nicht-gewerblicher Nutzung. Ein weitergehendes Nutzungsrecht kann sich aus den nachfolgenden Bedingungen ergeben.

(2) Alle Rechte, die dem Lizenznehmer auf Grundlage dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich übertragen werden, bleiben dem Lizenzgeber vorbehalten. Weder die lizensierten Inhalte noch sonstige Angebote von Art-u-free dürfen ganz oder in Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers oder Art-u-free reproduziert, vervielfältigt, kopiert, verkauft, weiterverkauft oder anderweitig zu kommerziellen Zwecken genutzt werden.

(3) Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines lizensierten Inhalts über die Plattform kann der Lizenznehmer vom Lizenzgeber zusätzlich weitergehende Nutzungsrechte durch Auswahl und Erwerb eines der folgenden Lizenzmodelle erwerben:

 

a) Lizenz „Privat“

 

Für Ihre eigene persönliche, nicht-gewerbliche Nutzung (nicht für den Weiterverkauf, Download oder Vertrieb bzw. nicht für jegliche anderweitige gewerbliche Nutzung).

 

b) Lizenz „Öffentlich“

 

Bei Erwerb der Lizenz „Öffentlich“ gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein zeitlich unbegrenztes, nicht exklusives, nicht übertragbares Recht zur weltweiten Benutzung, Bearbeitung und Wiedergabe des erworbenen lizensierten Inhalts, soweit die Nutzung nachfolgend ausdrücklich vorgesehen ist und vorbehaltlich der unter §§ 3, 4  aufgeführten Einschränkungen:

 

aa) Bild (Fotografie, Grafik)

 

Die „Öffentlich“-Lizenz berechtigt den Lizenznehmer ein mit dieser Lizenz erworbenes Bild

 

- als digitale Reproduktion auf Websites, in Onlinewerbung, sozialen Netzwerken, in     elektronischen Veröffentlichungen (E-Books, E-Magazine, Blogs),

- als materiellen Aufdruck im Rahmen einer Produktverpackung und Etikettierung, eines Briefkopfes oder von Visitenkarten, von Werbung an Verkaufsstellen, im Rahmen der Werbung für Printmedien oder ihrer redaktionellen Inhalte einschließlich Magazine, Zeitungen und Bücher, sofern keines der Bilder in einer Auflage von mehr als insgesamt 10.000 Exemplaren erscheint,

- als Teil von Filmen, Videos, Fernsehserien, Werbung oder anderen audiovisuellen Produktionen zur Verbreitung über jegliches heute bereits bekanntes oder künftig entwickeltes Medium, ungeachtet der Größe des Publikums doch mit der Einschränkung, dass das Budget für eine solche Produktion nicht über 10.000 Euro liegen darf, 

 

zu verwenden.

 

 

           

bb) Tonaufnahme/Musik

 

Eine „Öffentlich“-Lizenz berechtigt den Lizenznehmer eine mit dieser Lizenz erworbene Tonaufnahme/Musik als digitale Reproduktion

 

- auf Websites, in der Onlinewerbung, sozialen Netzwerken,

- in Video-Sharing-Plattformen, vorausgesetzt, der Vertrieb oder die Verbreitung dient ausschließlich dem persönlichen Gebrauch,

- auf Podcast-Verteilerplattformen, jedoch ausschließlich im Rahmen eines eigenen Podcasts

- in Verbindung mit Theaterstücken, jedoch ausschließlich im Bereich von Schüler- und             Studierendenprojekten

 

zu verwenden.

 

c) Lizenz „Handel“

 

aa) Bild (Fotografie, Grafik)

Die „Handel“-Lizenz berechtigt den Lizenznehmer ein mit dieser Lizenz erworbenes Bild über den Inhalt der „Öffentlich“-Lizenz hinaus ohne mengen- oder betragsmäßige Begrenzungen:

           

– für den Verkauf oder den Vertrieb von Merchandise-Artikel, insbesondere für Bekleidung,             Kopfbedeckungen, Getränkebehälter, Taschen, Beutel, Aufkleber, Notizpapier, Anstecker,             Schlüsselanhänger, Flaschenöffner, Mouse-Pads, Adventskalender,

– für nicht für den Verkauf bestimmte Wanddekorationen z.B. auch in Geschäftsräumen,

– als Teil von digitalen Vorlagen, die für den Verkauf oder eine sonstige Verbreitung bestimmt sind

 

zu verwenden.

 

bb) Tonaufnahme/Musik

 

Die „Handel“-Lizenz berechtigt den Lizenznehmer eine mit dieser Lizenz erworbene Tonaufnahme/Musik

 

– an physischen Verkaufsstandorten, Messen, Schaufenstern in Geschäften und Branchenveranstaltungen, wobei gilt, dass diese Nutzung in jedem Fall auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt ist,

– für die Produktion einer CD oder DVD, wobei 5000 Kopien nicht überschritten werden dürfen,

– für Computersoftware-Anwendungen (einschließlich mobile Anwendungen und Videospiele), wobei 5000 Kopien oder Downloads (insgesamt) nicht überschritten werden dürfen,

– in Verbindung mit Theaterstücken

 

zu verwenden.

 

§ 3 – Ausgeschlossene Verwendung  und Nutzungsbeschränkung

(1) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm übertragenen Rechte insgesamt oder einzeln auf Dritte im In- und Ausland zu übertragen, soweit dies nicht abweichend in dieser Lizenzvereinbarung oder zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist.

(2) Sofern nicht in der jeweils vereinbarten Lizenz anderweitig vereinbart, darf der Lizenznehmer die jeweiligen lizensierten Inhalte (ganz oder teilweise) nicht als charakteristisches oder Unterscheidungsmerkmal einer Marke, eines Kennzeichens, eines Firmennamens, einer Produkt- oder Dienstleistungsbezeichnung oder eines Logos verwenden oder als solche anmelden, registrieren lassen oder anderen gegenüber derartige Rechte geltend machen.

(3) Der Lizenznehmer darf die lizensierten Inhalte nicht im Zusammenhang mit Beleidigung, Diskriminierung, Rassismus, Gewaltverherrlichung, Pornografie oder anderen rechtswidrigen Inhalten verwenden. Ebenso ist die Verwendung im Zusammenhang mit politischen Parteien, pharmazeutischen Produkten, Erotik und Sexualität, Drogen, Tabak, Alkohol, Krankheit und Kriminalität untersagt.

(4) Sofern die Parteien nach dem jeweils vereinbarten Lizenzmodell nicht vereinbart haben, dass der jeweilige Urheber auf die Ausübung seines Urheber-Benennungsrechtes verzichtet hat, ist der Lizenznehmer dazu verpflichtet den folgenden Urhebervermerk in geeigneter Weise anzugeben „art-u-free/Verkäufername des Lizenzgebers“.

 

§ 4 – Besondere Bestimmung für Tonaufnahmen/Musik

(1) Dem Lizenznehmer wird das Recht erteilt, die Tonaufnahme/Musik in das benötigte Format umzuwandeln. Ebenfalls wird das Recht erteilt, die Tonaufnahme/Musik weiter zu bearbeiten und zu modifizieren (z.B. kürzen, schneiden), wobei diese Modifikation den Charakter des jeweiligen lizensierten Inhalts nicht verändern darf.

(2) Bei der Verwendung der erworbenen Inhalte können Gebühren, Abgaben oder sonstige Vergütungen anfallen, deren Einziehung gemäß dem lokalen Recht unabhängig von der Mitgliedschaft oder einem vertraglichen Auftrag eines Schriftstellers, Komponisten, Interpreten oder anderen Rechteinhabers ausschließlich einer Verwertungsgesellschaft vorbehalten ist. 

(3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt die erworbenen Inhalte bei einer Verwertungsgesellschaft oder sog. Fingerprinting Services (wie z.B. dem Youtube Content ID Programm) anzumelden oder anmelden zu lassen. Die lizensierten Inhalte verbleiben frei von Rechten Dritter und Verwertungsgesellschaften. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Lizenznehmer, welcher die Werke angemeldet oder anmelden lassen hat, für sämtliche Schäden, die dem Lizenzgeber durch eine solche Anmeldung entstehen.

 

§ 5 - Sonstige Bestimmungen

(1) Der Lizenznehmer ist nur nach vorheriger  Einwilligung in Textform seitens des Lizenzgebers berechtigt, seine Rechte aus dieser Vereinbarung auf einen Dritten zu übertragen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten insgesamt oder einzeln auf Dritte im In- und Ausland zu übertragen.

(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alleinverantwortlich alle Umsatzsteuern, Gebrauchssteuern, Mehrwertsteuern und Gebühren zu zahlen, die in einer beliebigen Jurisdiktion aufgrund der ihm vom Lizenzgeber gewährten Lizenz oder der Nutzung der lizenzierten Inhalte durch den Lizenznehmer anfallen.

(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber nach angemessener Vorankündigung Musterexemplare von Projekten und Verwendungen der lizenzierten Inhalte zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst den kostenlosen Zugriff auf kostenpflichtige oder anderweitig zugangsbeschränkte Websites oder Plattformen, auf denen die lizenzierten Inhalte wiedergegeben werden. Darüber hinaus räumt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber das Recht ein, nach angemessener Vorankündigung und nach eigenem Ermessen entweder selbst oder durch Dritte Unternehmensunterlagen zum Vertrieb und/oder Weiterlizensierung der lizensierten Inhalte zu prüfen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und Ihrer Nutzung der lizensierten Inhalte stehen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu überprüfen.

 

§ 6 Vertragslaufzeit, Dauer der Rechteeinräumung

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Soweit der Lizenznehmer oder ein Dritter, dem der Lizenznehmer die entsprechenden Nutzungsrechte weiter eingeräumt hat, bei Zugang der Kündigung  des Lizenzgebers die lizensierten Inhalte für physische Gegenstände (z.B. Kataloge, Broschüren, Flyer, CDs) verwendet oder deren Herstellung bereits beauftragt hat, bestehen für den Lizenznehmer die Nutzungsrechte für diese physischen Gegenstände über die Vertragslaufzeit hinaus nur insoweit fort, bis die entsprechenden physischen Gegenstände verbraucht sind.

 

§ 7 – Schlussbestimmungen

(1) Mehrere Personen, die gemeinsam Lizenznehmer sind, sind Gesamtschuldner und -gläubiger der gesamten Leistungen.

(2) Auf die Lizenzvereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss der deutschen Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch dem Verbraucher nicht der Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

(3) Handelt der Lizenznehmer als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Lizenzvereinbarung der Geschäftssitz des Lizenzgebers. Hat der Lizenznehmer seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Lizenzgebers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Lizenzvereinbarung, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Lizenznehmers zugerechnet werden können. Der Lizenzgeber ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Lizenznehmers anzurufen.

(4) Sollten sich einzelne Klauseln dieser Lizenzvereinbarung als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so soll davon der Bestand der übrigen Klauseln unberührt bleiben.

 Wie bereits mehrfach besprochen, ist der Ansatz für von Art-u-free bereitgestellte Lizenzbedingungen, dass andernfalls das Risiko besteht, dass die Verkäufer gar keine Regelungen zu den Nutzungsrechten treffen.

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